Sport - und Freizeitlärm
Zu Sportlärm gehören alle Geräusche, die vom Betrieb von Sportanlagen ausgehen. Sie werden nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) berechnet und beurteilt. Zu den Freizeitanlagen zählen u.a. Vergnügungsparks, Abenteuer-Spielplätze und Freibäder. Die Geräusche, die von der Nutzung dieser Anlagen ausgehen werden als Freizeitlärm bezeichnet. Als Beurteilungsgrundlage wird die Freizeitlärmrichtlinie herangezogen.
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